VOM HIMMEL AUF DIE ERDE INS GEFECHT – LUFTSTURMREGIMENT

 

Bereits im Jahr 1983 richtete der Politische beratende Ausschuss der Warschauer Vertragsstaaten die Verteidigungsministerien der Koalitionsarmeen darauf aus, mit Beginn des Jahres 1986 über entwickelte Luftsturmtruppenteile zu verfügen und die dazu gehörige Ausbildungsbasis zu schaffen. Im Jahr 1985 wurde durch die politische Führung der NVA festgelegt, dass die Landstreitkräfte bis zum Jahr 1986 auf der Basis des Fallschirmjägerbataillons ein Luftsturmregiment für die Friedenszeit (Struktur LStR-Frieden) und in der Kriegszeit zwei Luftsturmbataillone (LStB) zu schaffen haben. Dabei war aus dem Bestand des Regimentes ein LStB in ständiger Bereitschaft zu halten und ein zweites LStB nach M+2 (Mobilmachungstage) bereitzuhalten (Struktur LStB- Krieg). Es war vorgesehen, die schweren Feuermittel wie Granatwerfer, Panzerabwehr- und Fla-Mittel, auf das Geländefahrzeug UAZ-469 zu bringen. Das wurde in der dazu gebildeten »Schweren Kompanie« bis 89/90 noch teilweise realisiert.

Bereits frühzeitig, so etwa ab Frühjahr 84, begann im FJB die Neuorientierung auf die Einsatzgrundsätze für sog. Luftsturmhandlungen. Das war eine komplizierte Angelegenheit, weil bislang in diesen Dimensionen im Truppenteil weder gedacht noch ausgebildet wurde. Das LStB wurde als Element des operativen Aufbaues einer allgemeinen Armee definiert, vorgesehen zum Einsatz in einer Angriffs- bzw. Verteidigungsoperation der Armee. Daher auch die Notwendigkeit, zwei LStB zu haben, um jeweils die 3. und 5. Armee der NVA im Krieg mit dieser Komponente sicherzustellen. In den jeweiligen Operationsarten hätte das LStB spezifische Aufgaben lösen sollen, welche die Handlungsfähigkeit der Armee gestützt hätten. So z. B. die Bildung eines Brückenkopfes an einem großen Wasserhindernis im Verlaufe einer Angriffsoperation, oder aber auch das Halten von wichtigen Geländeabschnitten im Interesse einer Gegenschlaggruppierung.

Große Beachtung fand die Realisierung des Lufttransportes der Einheiten in das Einsatzgebiet. Dabei stützte sich das spätere LStR hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit dem Transporthubschraubergeschwader-34 (THG-34), welches im benachbarten Brandenburg disloziert war. In Anbetracht des realen Mangels an eigenen Transportfliegerkräften hätte eine umfangreiche Sicherstellung durch die sowjetische oder auch polnische Armee erfolgen müssen. Für den Truppenteil trat ab 1984/87 die »Dienstvorschrift für den Gefechtseinsatz von Luftsturmeinheiten«, die DV 325/0/-003-8, in Kraft, welche die Aufgaben im Einsatz  manifestierte. Sie beinhaltete Festlegungen zu Grundlagen der Gefechtsführung im Rücken des Gegners, zur Vorbereitung auf den Einsatz bis hin zur Luftlandung selber, für den Angriff  und die Verteidigung zu den unterschiedlichen Jahreszeiten und Geländebedingungen, für den Streifzug und für die Gefechtssicherstellung.

Die Umstellung der Ausbildung von einer Einsatzgruppentaktik mit kleinen Einheiten zur Ausbildung von Einheiten in der Geschlossenheit von der Gruppe bis zum Bataillon brachte erhebliche Schwierigkeiten mit sich. In erster Linie spiegelte sich das in einem befürchteten und teilweise auch real erfolgten Identitätsverlust der Fallschirmjäger wieder, die diesen geschlossenen Einsätzen wenig »Liebe« entgegen brachten. Insbesondere die Berufskader, die teilweise jahrzehntelang in den Dimensionen von kleinen Kommandounternehmen gedacht und ausgebildet hatten, mussten völlig neue Wege gehen.